Nur wenigen Berufsgruppen erweist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Ehre, sie mit einem eigenen Vertragsrecht zu bedenken. Seit 01.01.2018 können sich die Architekten und Ingenieure über diese Auszeichnung freuen. Mit der Einführung des neuen Bauvertragsrechts wurden fünf Paragraphen eingefügt, die allein für sie gelten. Es wurde ihnen damit aber erst einmal ins Stammbuch geschrieben, was typischerweise ihre Vertragspflichten sind. Anders als für die ausführenden Bauunternehmern zählt für sie der reine Erfolg nicht. Selbst wenn das Bezugsobjekt ihrer Tätigkeit am Ende des Tages mangelfrei errichtet wurde, heißt dies nicht zwingend, dass sie damit alle ihre Vertragspflichten auch ordnungsgemäß erfüllt hätten.
Auch aus anderen Gründen ist der Architekt-/Ingenieur am Bau oftmals der Dumme: Dem Architekten/Ingenieur ist es weitestgehend versagt, im Falle eines Baumangels seine hierfür verantwortliche Fehlleistung nachzubessern, er haftet sogleich auf Schadensersatz. Dies selbst dann, wenn dem mitverantwortlichen Bauunternehmen noch ein Nachbesserungsrecht zusteht. Übernimmt der Architekt die sogenannte „Vollarchitektur“, haftet er zu allem Elend auch noch viel länger für Baumängel als die bauausführenden Unternehmen.
Doch selbst wenn der Architekt/Ingenieur alles richtig gemacht macht, kann er sich noch nicht auf seinen verdienten Lorbeeren ausruhen. Spätestens jetzt wird es Zeit für ihn, die berechtigte Vergütung für seine Leistung zu ermitteln, Hier droht der nächste Stolperstein. Grund hierfür ist die für ihn geltende Honorarordnung (HOAI), die in ihrer Komplexität selbst für Eingeweihte nicht leicht zu durchschauen ist. Zwar ist die HOAI seit 2021 kein zwingendes Preisrecht mehr, doch ermittelt sich das Honorar des Architekten/Ingenieurs auch weiterhin nach den dort geregelten Basissätzen, haben die Parteien keine hiervon abweichende Honorarvereinbarung in Textform geschlossen. Wird der Architekt/Ingenieur mit der Erbringung geänderter oder zusätzlicher Leistungen konfrontiert und begehrt er deswegen ein zusätzliches Honorar, wird es für ihn vollends „vertrackt“. Das Zusammenspiel der dann einschlägigen Regelungen des BGB und der HOAI ist alles andere als geglückt und schafft mehr Verwirrung als Rechtssicherheit.
Spätestens jetzt ist fachkundiger juristischer Rat gefragt. Ich berate und vertrete seit über 20 Jahren in allen Fragen des Architekten- und Ingenieurrechts. Ich